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Marina Saarburg

Hafenbetriebsordnung


Wasser-Sport-Club Saarburg e.V. 1978
Hafenbetriebsordnung für den Sportboothafen Saarburg


Präambel:    
Die Hafenverwaltung obliegt als Betreiber, Inhaber und Besitzer des Sportboothafens Saarburg, dem Wassersportclub Saarburg eV.  Ein geordneter und gesicherter Ablauf des Hafenbetriebes und der Einhaltung der Umweltschutzgesetze und des Umweltselbstverständnisses des Wassersportclub Saarburg eV  ist nur möglich durch die aktive Einhaltung aller Beteiligten, durch gegenseitige Rücksichtnahme, sportlich fairem Verhalten und die strikte Einhaltung der nachstehenden Bestimmungen.
Mit Abschluss eines Liegeplatzes bzw. Festmachen an der Steganlage des WSC Saarburg eV ( mit oder ohne zeitliche Begrenzung ), erkennen Mitglieder, Nichtmitglieder und Gäste die nachfolgenden Bestimmungen an.
Wassersportler schützen Wasser, Land und Umwelt
 
 
§ 1 Liegeplatz und Sicherung

1 ) Alle Boote dürfen nur die zugewiesenen Liegeplätze nutzen
2 ) Das Liegen längsseits am Steg ist nicht statthaft, die Boote müssen stets parallel zum Auslieger  (Fingersteg) festgemacht werden.
3 ) Zum Festmachen dürfen nur die hierfür vorgesehenen Vorrichtungen benutzt werden.
4) Für das ordnungsgemäße Vertauen ist unbedingt Sorge zu tragen, ebenso für eine ausreichende Sicherung durch Fender. Die Wasserschwankungen betragen im Sommer ca. 70 cm. Beim  Festmachen ist die Wasserschwankung zu beachten. Bauliche Veränderungen der Stege,       ( Aufbauten, Klampen, jegliche Art von Leinen auf dem Steg ) sind verboten. Ausnahmen sind nur  mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes des WSC Saarburg eV erlaubt. Im Falle einer Genehmigung ist nach Beendigung des Pachtverhältnisses der Ursprungszustand durch den Pächter wieder herzustellen. Bei Nichterfüllung hat der WSC Saarburg eV das Recht den Ursprungszustand, zu Lasten und auf Kosten des Pächters wieder herzustellen zu lassen. Aufbauten unterliegen der    Wartung des Pächters. Auf Verlangen des WSC Saarburg eV, sind die baulichen Veränderungen,   auch nachträglich wieder zu entfernen. Es dürfen nur handelsübliche Fender verwendet werden.   
 Für jegliche Schäden die durch nicht ordnungsgemäßes Festmachen des Bootes entstehen, haftet der  Bootseigner in vollem Umfang. Die Hinweistafeln bezüglich der Stegbelastung sind zu beachten.

§ 2 Pachtvertrag, Liegeplatz

1 ) Jedes Boot muss den im Pachtvertrag – bzw. Unterpachtvertrag – angegebenen Namen und   amtliche Kennzeichen führen. Hier gelten die in der Wasserstraßenverordnung angegebene Größen
und Vorschriften. Unterpachtverträge sind nur gültig, wenn diese zuvor vom Vorstand des WSC  Saarburg e.V. schriftlich genehmigt sind.
2) Für Gastlieger gilt Abs. 1 sinngemäß, hier ist eine ordnungsgemäße Anmeldung beim Hafenmeister zwingend vorgeschrieben.
3) Einer durch den WSC Saarburg kurzfristig ausgesprochenen Räumungsaufforderung bzw.  Bootsverlegung an einen anderen Steg, wegen drohender Gefahr, unberechtigter Benutzung, oder aufgrund einer behördlichen Anordnung ist unbedingt, und innerhalb einer angemessenen   Frist, Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung erfolgt eine Entfernung des Bootes zu   Lasten des Eigners.
4) Im Winterlager (Anpachtung eines Liegeplatzes im Winter) hat der Eigner innerhalb von  sechs  Stunden bei entsprechender Aufforderung, das Boot auszuwassern, oder zu verlegen.  
5) Der gepachtete und gemietete Liegeplatz ist nicht übertragbar. Er gilt nur für das betreffende Boot. Er darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes Dritten zeitweilig überlassen werden.
6) Der WSC Saarburg ist berechtigt, bei Abwesenheit des Liegeplatzinhabers, den Liegeplatzvorübergehend anderweitig zu vergeben. Die Vergütung steht dem WSC Saarburg zu.
7. Der Liegplatzinhaber ist verpflichtet eine Abwesenheit von mehr als 8 Tagen dem Hafenmeister  anzuzeigen.

§ 3 Sicherheit

1 ) Auf den Stegen, Stegzugängen, der Slipanlage und Wegen dürfen, auch kurzfristig keine Beiboote,  Sportgeräte oder sonstige Gegenstände gelagert bzw. abgestellt werden.  Die Türen zu den Stegen sind bei Betreten und Verlassen der Anlage zu schließen.
2) Die Festmacherleinen sind so zu führen, dass sie weder im Wasser, an den Stegen, noch zu Land eine Gefahr darstellen.
3) Boote, Bootsteile oder Zubehör dürfen nicht in die Stege hinausragen, und nicht über die    Dalbenreihe hinaus in das Hafenbecken vorstehen. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes des WSC Saarburg eV.   

 § 4 Umwelt

1 )  Jegliche Verschmutzung des Hafenbeckens und des übrigen Hafengeländes einschließlich der    Zuwegungen und Parkplätze ist verboten.
2)   Abfälle dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Das Entsorgen von Altöl,   Batterien, Treibstoffresten, Bilgewasser, Teppichbodenreste, Kühlschränke, Herde, Heizöfen o.ä. sind verboten und werden zur Anzeige gebracht. Altöle, Treibstoffreste und Bilgewasser kann  entsorgt werden an der Shell-Station Biewen, Im Hagen 23, 54329 Saarburg. Sperrige Güter dürfen  ebenso nicht entsorgt werden in den Abfallbehältern bzw. im Hafenbecken bzw. Hafengelände.
3)   Boote dürfen außen, weder im Hafenbecken, noch im Hafengelände gereinigt bzw. gewaschen werden.
4) Toiletten (jegliche Art) dürfen außenbords im Hafen bzw. Hafengelände nicht  entleert werden.
5) Das Laufen lassen von Motoren im Stand ist nur kurzfristig, bei geringen Drehzahlen,  zulässig. Andere Bootslieger dürfen hierdurch weder gestört noch belästigt werden.
Lärmbelästigung durch Stromaggregate, Radios o.ä. ist zu unterlassen.
6)Kinder sind zu beaufsichtigen. Eltern haften für Verstöße und Unterlassung der Aufsichtspflicht.
7) Die Höchstgeschwindigkeit im Hafen beträgt 3 km/h
8) Autos dürfen nur auf den vorgesehenen Parkflächen im Hafen abgestellt werden. Parken auf dem  Betriebsweg ist nur zu Be- und Entladung von Booten gestattet und zulässig. Eine Behinderung    anderer Wegbenutzer ist zu vermeiden.
9)   Hunde müssen an der Leine geführt werden. Tiere dürfen nicht in die Gebäude (vor allem  Clubhaus, Toiletten- und Duschanlage).
10) Das Angeln zwischen den Booten auf Haupt- und Fingerstegen ist verboten. Für Schäden die durch Angelschnüre, -haken u.ä. verursacht werden, haftet der Verursacher.
11) Trinkwasser ist kostbar und darf nur als solches genutzt werden.
12) Werftarbeiten – schleifen, bohren, streichen, lackieren -, und das Anbringen von Aufbauten am Boot sind im Hafenbecken verboten.  
13) Das Tanken im Hafen ist verboten. Im Notfall ist die Genehmigung durch den Vorstand des WSC  Saarburg einzuholen. Erteilt der WSC Saarburg im Ausnahmefall die Genehmigung ist das Boot so zu betanken, dass kein Treibstoff ins Wasser gerät. Bei Verstößen haftet der Eigner in vollem Umfang, auch im Nachhinein bei Regressforderungen an den WSC Saarburg.
14) Offenes Feuer und Grillen auf den Stegen ist verboten
15) Im Interesse des Umweltschutzes ist im Hafengelände und zu Wasser alles zu unterlassen, was Gewässer und Natur belastet und schädigt. Sportbootfahrer handeln umweltfreundlich.  

 § 5 Haftung und Haftpflichtversicherung

1 ) Der WSC Saarburg haftet nicht für Diebstähle oder Beschädigungen von Booten, Motoren, Anhängern und sonstigem Zubehör.
2 ) Der WSC Saarburg haftet nicht für Schäden aufgrund höherer Gewalt, oder bei schuldhaftem Verhalten Dritter.
3 ) Jeder Hafennutzer, (Dauerlieger und Gastlieger) hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung   abzuschließen und den Nachweis auf Verlangen des WSC Saarburg zu führen und dem Beauftragten ( Vorstand o. Hafenmeister) vorzulegen.  Der Eigner haftet für alle Schäden, ( auch   Umweltverstöße ) an der Hafenanlage, einschl. der Nebenanlagen und den im Hafen liegenden Booten.
        

 § 7 Liegplatzdauer

1) Die Liegeplatzsaison „ Sommer“ beginnt am 15. April und endet am 14. Oktober
2) Die Liegplatzsaison „Winter“ beginnt am 15.Oktober des lfd. Jahres und endet am 14. April des  Folgejahres. In der „Wintersaison“ gilt in besonderer Weise § 2 Abs. 3
3) Der Hafen ist nur für die private Nutzung vorgesehen. Gewerbliche oder ähnliche Nutzung durch   den Liegeplatzinhaber ist nicht erlaubt  und zulässig und führt zur fristlosen Kündigung des  Liegeplatzes  

 § 8 Liegeplatzgebühren, Hafengebühren

1) Die Liegeplatz-, Hafen-, und sonstige Gebühren und Abgaben sind Bestandteil dieser  
Hafenbetriebsordnung. Es gilt die jeweilige Gebührenordnung. Nichtzahlung der Gebühren stellt einen Verstoß gegen die Hafenbetriebsordnung dar und führt zur fristlosen Kündigung des Liegeplatzes. Der WSC Saarburg behält sich in diesem Fall ein Hafenverbot für die betreffende Person vor.

§ 9 Hafen- und Clubeinrichtungen

1) Die Hafen- und Clubeinrichtungen stehen ausschließlich Mitgliedern des WSC Saarburg und   Gastliegern zur Verfügung. Sanitäre Einrichtungen  sind nach Benutzung sauber und ordentlich zu verlassen.
2) Einrichtungen, für die der Lieger nicht schlüsselberechtigt ist, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des WSC Saarburg benutzt werden.

§ 10 Gastlieger

1) Gastlieger, die der WSC Saarburg herzlich willkommen heißt, müssen sich umgehend beim Hafenmeister im Clubhaus anmelden. Gäste haben ihre Boote grundsätzlich am Gästesteg   festzumachen.  Sofern der Gast den Hafen „ohne Boot“ verlässt, ist dem Hafenmeister durch eine schriftliche Nachricht im Briefkasten zu hinterlassen: Name des Eigners, Name des Bootes, Ankunftszeit. Das Liegen und Festmachen ist gebührenpflichtig. Es gelten die Liegeplatzgebühren    in der jeweils gültigen Fassung. Gastlieger unterwerfen sich mit dem Festmachen der Hafenbetriebsordnung

§ 11 Verstöße gegen Hafenbetriebsordnung

1) Die Nichtbefolgung dieser Hafenbetriebsordnung kann den Ausschluss aus dem WSC Saarburg und aus dem Hafen, und den damit verbundenen Recht gem. Pacht-, Unterpachtvertrag oder Gastliegerrecht, nach sich ziehen.
2) Den Bescheid nach § 11 Abs. 1 für Dauerlieger trifft der Gesamtvorstand.  Gastlieger können durch den Hafenmeister oder einen Clubbeauftragten des Hafens verwiesen werden.
                       
§12 salvatorische Klausel

1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
                                      
Wasser-Sport-Club Saarburg e.V.
Der Vorstand


Stand 10 /2009


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