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Marina Saarburg

Die Satzung

Satzung Wasser-Sport-Club Saarburg e.V. 
Stand 26.10.2021

Präambel: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet. Gemeint sind stets alle Geschlechter (m/w/d).
§ 1 Name, Sitz, Tag der Gründung
Der Wassersportclub Saarburg 1978 e.V., nachfolgend kurz „Club“ genannt, stellt eine Vereinigung von Wassersportfreunden dar. Der Club hat seinen Sitz in Saarburg.
2. Der Tag der Gründung ist der 11. September 1978.
3. Der Club wurde am 11.01.1979 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarburg eingetragen.
4. Dies ist die Satzungsänderung vom 08.11.2021; sie beinhaltet die Umsetzung der Beschlüsse zur Satzungsänderung in der Jahreshauptversammlung vom 26.10.2021 sowie eine redaktionelle Überarbeitung.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 3 Zweck und Ziele
1. Der Club dient unter Ausschluss jeder parteipolitischen und religiösen Betätigung der Pflege und Förderung des Wassersports sowie der Pflege der Freundschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern. Diese selbstgewählte Aufgabe umfasst die örtliche Betätigung mit Wasserfahrzeugen, Steg- und Hafenanlagen, den Bau und die Wartung derselben sowie alle technischen und organisatorischen Tätigkeiten, die dem Wassersport dienlich sind.
2. Besonders wichtig ist die Betreibung und Erhaltung des clubeigenen Sportboothafens Saarburg. Der Hafen und seine Einrichtungen dienen insbesondere den Mitgliedern und den wassersporttreibenden Gästen. Veränderungen, die eine kommerzielle Betreibung außerhalb der offiziellen Sommersaison vorsehen, sind nicht erlaubt. Der Hafen ist mit allen Einrichtungen unabänderlich Clubeigentum. Bei Veränderungen und Neuerungen ist die Mitgliederversammlung zu befragen und entsprechend eine Beschlussfassung vorzunehmen.
3. Eine besondere Aufgabe sieht der Club darin, seine Mitglieder zur Disziplin, Rücksichtnahme, sportlichem und fairem Verhalten untereinander und auf dem Wasser zu verpflichten.
4. Der Club verfolgt unter Ausschluss jeder eigenen Gewinnabsichten lediglich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Die dem Club zufließenden Mittel werden ausschließlich zur Deckung der für die Clubarbeit anfallenden Kosten verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Clubs.
5. Wesentliche Änderungen an der Hafenanlage einschließlich des Clubhauses und im und am Clubgelände bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitglieder
Der Club besteht aus:
M-1 aktiven Mitgliedern mit und ohne Boot und Liegeplatz im clubeigenen Hafen
M-2 Ehrenmitgliedern
M-3 Fördermitgliedern / Jugendmitgliedern
M-1 Aktive Mitglieder sind Personen mit Boot und ohne Boot. Sie sind stimmberechtigt. Eine Familienmitgliedschaft ist bei Eheleuten zulässig. Unter Familienmitgliedschaft sind nur Eheleute / eingetragene eheähnliche Gemeinschaften zu verstehen. Der Beitrag für aktive Mitglieder und die Familienmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
M-2 Ehrenmitglieder kann der Club ernennen, wenn sich Mitglieder besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder können vom Vorstand vorgeschlagen – und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie sind stimmberechtigt.
M-3 Fördermitglieder / Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder, die ihren ermäßigten Beitrag zwecks Unterstützung des Clubs zahlen. Sie werden zu allen gesellschaftlichen Veranstaltungen eingeladen. Der Beitrag für Förder- / Jugendmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 1. Stimmberechtigte Mitglieder können ihr Stimmrecht ab dem 18. Lebensjahr ausüben.
2. Die Mitgliederrechte ruhen, wenn ein Mitglied mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von Personen erworben werden, die sich zu den Zwecken und Zielen des Clubs bekennen und die Satzung und Ordnung des Clubs als für sich verbindlich anerkennen.
2. Mitglieder unter 18 Jahren bedürfen der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
3. Der Antrag zur Aufnahme hat in schriftlicher Form an den Vorstand zu erfolgen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Clubsatzung als für sich verbindlich an.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Eignung des Bewerbers. Dies kann über einen längeren Zeitraum dauern und der Bewerber kann auf eine Warteliste gesetzt werden. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Bewerber mit. Wird anschließend von einem Clubmitglied Einspruch gegen eine Aufnahmeentscheidung des Vorstands eingelegt, müssen wichtige Gründe, die schriftlich beim Vorstand einzureichen sind, vorliegen. Wird keine Einigung zwischen den Parteien erzielt, ist der Ehrenrat zur Entscheidungsfindung mit hinzuzuziehen.
5. Die Aufnahme als Mitglied wird durch den Vorstand bestätigt, wenn der Antragsteller:
    a) als Mitglied mit eigenem Sportboot seine Aufnahmegebühr und den fälligen Beitrag entrichtet hat.
    b) als Mitglied ohne eigenes Boot seinen fälligen Beitrag entrichtet hat.
    c) Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und den Anspruch auf einen Liegeplatz, sofern freie Liegeplätze vorhanden sind. Hierzu zählen auch Dauergastlieger, und weitere freie Plätze, die nicht der städtischen Auflage (zwecks Freihaltung für Wasserwanderer) unterliegen. Nutzt das Mitglied dieses Recht auf einen Liegeplatz, ist eine Gebühr an den Club zu entrichten. Diese Gebühr verfällt in allen Fällen an den Club und wird nicht zurückerstattet. Das Recht auf einen Liegeplatz gilt nur für Mitglieder, die auch Bootseigner sind.
6. Die Aufnahme gilt vorerst für ein Jahr und geht dann ohne weitere Formalitäten in die endgültige Aufnahme über. Sollte der Betreffende innerhalb dieses Jahres gegen die Ziele und Satzung des Clubs verstoßen, wird die vorläufige Mitgliedschaft aufgehoben. Eventuell gezahlte Jahresbeiträge verfallen.
7. Die Ehrenmitgliedschaft wird den betreffenden Personen nach vorausgegangenem Versammlungsbeschluss der Mitglieder (bei mindestens 2/3 Stimmenmehrheit) durch den Vorstand angetragen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) schriftliche Austrittserklärung,
    b) Ausschluss,
    c) Tod.
2. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch am Clubvermögen. Verpflichtungen gegenüber dem Club, die aus der Mitgliedschaft herrühren, bleiben jedoch bis zur endgültigen Abdeckung bestehen.
3. Für den Austritt gilt das Datum der Abmeldung.
4. Für das laufende Geschäftsjahr ist stets der volle Beitrag zu entrichten.

§ 7 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Clubmitgliedes vom Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden:
    a) wegen absichtlicher und grob fahrlässiger Schädigung des Ansehens und der Interessen des Clubs, unwürdigen Verhaltens oder unehrenhafter Handlungen, sowie dauernder Verleumdungen und Beschimpfungen gegen Mitglieder und Cluborgane,
    b) wegen Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse der Cluborgane oder wegen unsportlichen Verhaltens,
    c) wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Beitragspflicht nicht erfüllt wird.
2. Dem Betroffenen ist die Entscheidung mit Begründung schriftlich innerhalb von acht Tagen nach der Beschlussfassung durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
3. Der Betroffene kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen den Ehrenrat schriftlich anrufen. Dieser entscheidet in mündlicher Verhandlung nach Anhören des Vorstandes und des Betroffenen endgültig und teilt dem Betroffenen sogleich die Entscheidung mit.
4. Ein Rechtsweg in allen Ausschlussangelegenheiten ist unzulässig.
5. Ist ein Mitglied mehr als neun Monate mit der Beitragzahlung im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft.

§ 8 Beiträge
1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
2. Aktive Mitglieder ohne Liegeplatz zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag, Familienmitglieder zahlen den ermäßigten Beitrag.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, können jedoch zur Förderung des Clubs Beiträge bezahlen.
4. Fördermitglieder zahlen den ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
5. Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen ebenfalls den ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
6. Mitglieder mit Boot und Anrecht auf einen Liegeplatz im eigenen Hafen bezahlen eine Gebühr.
7. In besonderen Fällen kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet werden.
8. Die Beiträge sind eine Bringschuld und sind spätestens bis 1. April eines jeden Jahres zahlbar. Generell ist der Mitgliedsbeitrag mittels Abbuchung zu Lasten eines Kontokorrentkontos zu entrichten. Diese Abbuchungserlaubnis ist jederzeit widerrufbar. Beitragsrückstände werden bei schriftlicher Mahnung um das verauslagte Porto und Mahngebühren erhöht.

§ 9 Cluborgane

1. Organe des Clubs sind:
    a) Mitgliederversammlung,
    b) Vorstand,
    c) Ehrenrat,
    d) Ausschüsse.
2. Die Cluborgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entstandene Auslagen und nachgewiesene Kosten werden auf Beschluss des Vorstandes erstattet.
3. Über jede Sitzung der Cluborgane ist eine Niederschrift zu führen.

§ 10 Versammlungen

1. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr statt, diese ist die Jahreshauptversammlung (oder Generalversammlung). Versammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, welcher Ort, Zeit und Tagesordnung festgesetzt, vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss binnen eines Monats einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird oder wenn der 1. oder 2. Vorsitzende dies beantragen.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Die Jahreshauptversammlung / Generalversammlung soll in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden. Sie muss jedoch bis spätestens 30. Juni stattfinden.
4. Die Mitglieder sind zu Versammlungen mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand, mit Tagesordnung, einzuladen. Einladung auf elektronischem Wege, z.B. E-Mail, ist zulässig. Bei dringenden Anlässen kann diese Frist auf eine Woche verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Versammlung zu begründen.
5. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    b) Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,
    c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    d) fällige Vorstandswahlen,
    e) Wahl des Ehrenrates,
    f) Wahl der Kassenprüfer,
    g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Eine Generalversammlung ist einzuberufen bei Beschlüssen:
    a) über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Clubs. Solche Beschlüsse können nur mit 2/3 Mehrheit gefasst werden.
    b) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder. Solche Beschlüsse werden gefasst, indem die Generalversammlung den Bestimmungen des § 11 entsprechend einen neuen Vorstand bzw. neue Vorstandsmitglieder wählt (Konstruktives Misstrauen).
7. Beschlussanträge für die Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
8. Die Versammlungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung wählt jedoch aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, wenn beide nicht anwesend sind sowie im Falle des § 10, Abs 6b in Verbindung mit § 10, Abs. 4, soweit der 1. bzw. 2. Vorsitzende davon betroffen sind. In diesem Fall amtiert der Versammlungsleiter, bis der neue 1. Vorsitzende gewählt ist.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
    a) 1. Vorsitzender
    b) 2. Vorsitzender
    c) Schatzmeister
    d) mindestens zwei weiteren Beisitzern. Die Beisitzer erfüllen die Aufgaben der Schriftführung, des Sportwarts und des Hafenwarts. Die Aufgaben werden in einer konstituierenden Sitzung des Gesamtvorstandes nach Kompetenzen und persönlicher Eignung aufgeteilt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; hierüber werden die Mitglieder informiert.
2. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist in jedem Fall möglich. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten, vollgeschäftsfähigen Mitglieder, sofern sie anwesend sind oder schriftlich ihr Einverständnis (und den wichtigen Grund ihrer derzeitigen Abwesenheit angeben) im Falle ihrer Wahl erklärt haben. Es ist zu vermeiden, mehrere Personen mit 1. Verwandtschaftsgrad in den Vorstand zu wählen, Ausnahmen sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder der Versammlung.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl geheim durch Stimmzettel. Bei mehreren Wahlvorschlägen für ein Vorstandsamt erfolgt die Wahl geheim durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält.
4. Offene Wahl durch Handzeichen ist bei der Wahl der Kassenprüfer und des Ehrenrates zulässig. Bei mehreren Bewerbern für ein Amt oder auf Antrag eines Mitglieds aus der Versammlung erfolgt geheime Wahl mittels Stimmzettel. Auf Verlangen ist bei allen Wahlen eine Personaldiskussion durchzuführen, bei der die Vorgeschlagenen den Raum verlassen.
5. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, Kandidaten für die Vorstandsämter vorzuschlagen.
6. Vorstandsmitglieder verlieren ihr Amt
    a) durch Wahl eines Nachfolgers,
    b) durch Beendigung der Mitgliedschaft im Club,
    c) durch Rücktritt.
7. Der Rücktritt ist dem 1. Vorsitzenden und durch diesen den weiteren Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
8. Scheidet der 1. Vorsitzende vor Ende seiner Amtszeit aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende kommissarisch die Aufgaben des 1. Vorsitzenden. Auf Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, binnen 8 Wochen eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen hat. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ein Mitglied kommissarisch in den Vorstand bestellen. Die Amtszeit entspricht der Amtsdauer der anderen Vorstandsmitglieder. Auf Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, binnen 8 Wochen eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, um eine Neuwahl durchzuführen. Diese Wahlen gelten für den Rest der Wahlperiode.
9. Der Vorstand führt gemäß den Satzungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Clubs.
10. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand leitet den Club im Namen der Mitglieder, hier sind die Interessen der jeweiligen Mitgliedschaften zu beachten und einzubringen.
11. a) Der 1. Vorsitzende leitet den Club, er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich nach innen und nach außen.
      b) Der 2. Vorsitzende ist gleichzeitig Geschäftsführer. Er vertritt den 1. Vorsitzenden in allen Belangen. Der Vorstand kann ihm die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ständig übertragen.
     c) Der Schatzmeister wickelt den Zahlungsverkehr des Clubs ab. Ihm obliegt auch die Vermögensverwaltung in kassentechnischer Hinsicht. Er legt jeder Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. a)-c) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
12. Die Jahreshauptversammlung setzt die Höhe der Neu- und Ersatzinvestitionen für den Vorstand fest, wenn die Einzelmaßnahme den Betrag von 10.000 Euro übersteigt.
13. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
a) Die Teilnahme an den Sitzungen ist Ehrenpflicht.
b) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Grundsätzlich sind erforderliche Clubangelegenheiten innerhalb des Vorstandes zu besprechen und gegebenenfalls durch einen Mehrheitsbeschluss zu legalisieren. Sollte auf Grund von besonderen Fähigkeiten die jeweiligen Aufgaben innerhalb des Vorstandes anderweitig verteilt werden, so ist dies den Mitgliedern mitzuteilen.
c) Der Vorstand fasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der 1. Vorsitzende den Ausschlag.
d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
e) Der 1.Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft er es für nötig hält, oder wenn ein anderes Vorstandsmitglied dies verlangt. 14. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder sonstige Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen, diese sind nur gegenüber dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich. 15. Verhandelt der Vorstand über Aufnahme oder Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder Personen, mit denen Vorstandsmitglieder verwandt oder verschwägert sind, so nimmt das betroffene Vorstandsmitglied weder an der Beratung noch an der Abstimmung teil.

§ 12 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die kein weiteres Amt im Club bekleiden dürfen. Er wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.
2. Der Ehrenrat wählt jeweils in seinen Sitzungen eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden, welcher die Verhandlung leitet.
3. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 11, Abs. 15 entsprechend.

§ 13 Ausschüsse
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Ausschüsse wählen.
2. Die Ausschüsse sind maximal mit fünf Mitgliedern zu besetzen, diese können auch Vorstandsmitglied sein.
3. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschüssen bestimmte Aufgaben übertragen, die diese im Einvernehmen mit dem Vorstand wahrnehmen.
4. Die Sitzungen der Ausschüsse werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Ausschusssitzungen sind zu protokollieren.

§ 14 Kassenprüfung
1. Zur Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Clubs müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand haben. Sie haben zu jeder Zeit das Recht, Buchführung und Kasse zu prüfen und müssen der Jahreshauptversammlung Bericht erstatten.
2. Die Jahresabrechnung mit sämtlichen quittierten Belegen ist den Kassenprüfern spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
3. Die Kassenprüfer prüfen in Anwesenheit des Schatzmeisters. Bei begründeter Verhinderung des Schatzmeisters wird ein Vorstandsmitglied der Prüfung beiwohnen. Der verbindlich unterschriebene Prüfungsbericht ist bei der Jahreshauptversammlung von einem Kassenprüfer oder dem Schatzmeister vorzutragen.

§ 15 Auflösung des Clubs
1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen.
2. Die Auflösung des Clubs ist nicht möglich, wenn sieben Mitglieder sich dagegen aussprechen.
3. Wird die Auflösung des Clubs beschlossen, so fällt das nach Abdecken der Verbindlichkeiten noch vorhandene Clubvermögen, mit der Auflage es für Zwecke des Wassersports zu verwenden, der Stadt Saarburg zu.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Saarburg.
2. Gerichtsstand in allen Satzungsangelegenheiten ist der Sitz des zuständigen Registergerichtes.

Diese Satzung wurde am 24. Mai 2023 beim Amtsgericht Wittlich (Vereinsregister Nr.: 1711) eingetragen. 
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